Befähigungsnachweis für Fahrer von Geflügeltransporten

Ein Transportunternehmer, der Tiertransporte mit Straßenfahrzeugen i.S. von Art. 6 V der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22.12.2004 über den Schutz von Tieren beim Transport [...] durchführt, handelt ordnungswidrig i.S. von § 21 III Nr. 10 TierSchTrV, wenn nicht jeder der von ihm beauftragten Personen auf dem Straßenfahrzeug - gleich ob Fahrer oder Betreuer - über einen Befähigungsnachweis i.S. von Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 verfügt und zur Kontrolle mitführt.

(Amtlicher Leitsatz, OLG Stuttgart vom 29.03.2012)


Nächster Termin:

Samstag, 25.01.2025, 8.30 bis 17.30 Uhr

 

Gebühr: 275,00 € netto

 

Im Preis inklusive:

Lehrgangskosten, Schulungsunterlagen, Prüfungsgebühr,

Verpflegung (Frühstück, Mittagessen, Nachmittagskaffee, Getränke)

Lehrgangsdauer: 1 Tag

 

Das Fernbleiben vom Kurs entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung (siehe AGBs).

 

Für die Durchführung von Tiertransporten sind grundsätzlich die Vorgaben zur Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport zu beachten. In der Verordnung ist der Umgang mit den Tieren bei der Verladung, der Flächenbedarf sowie die Sicherstellung der Versorgung der Tiere während des Transportes oder auch die Transportdauer geregelt. Jeder, der Tiere transportiert, muss über eine entsprechende Befähigung verfügen; der gewerbsmäßige Beförderer muss diese durch einen Nachweis belegen können.